Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. Dezember 1976
§ 35

§ 35 – Abrufverfahren bei Steuermessbeträgen und Zerlegungsbescheiden

§ 184 Absatz 3 Satz 2 und § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung finden erstmals für die Steuermessbeträge und Zerlegungsbescheide Anwendung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeblich sind. Für Zwecke der Grundsteuer findet § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den elektronischen Abruf erfüllt sind, spätestens aber ab dem 1. Januar 2025.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen aus § 184 Absatz 3 Satz 2 und § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gelten erstmals für die Steuermessbeträge und Zerlegungsbescheide von 2025.
  • Diese Bestimmungen betreffen die Realsteuern.
  • Für die Grundsteuer wird § 188 Absatz 1 Satz 2 erst angewendet, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den elektronischen Abruf erfüllt sind.
  • Spätestens ab dem 1. Januar 2025 müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Die Anwendung der Regelungen ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.